Luxemburger werden durch Einbürgerung
Welche Bedingungen gelten?
Was das Gesetz sagt
- Volljährig sein (Art. 14).
- Seit mindestens fünf Jahren gewöhnlich und rechtmäßig in Luxemburg wohnen, das letzte Jahr vor dem Antrag ohne Unterbrechung (Art. 14).
- Die Prüfung der luxemburgischen Sprache bestanden haben (Art. 14, Ausnahmen in Art. 15).
- Den Kurs „Vivre ensemble au Grand-Duché de Luxembourg“ besucht oder dessen Prüfung bestanden haben (Art. 14, Ausnahmen in Art. 16).
Achtung
- Bei falschen Angaben oder Betrug wird die Einbürgerung verweigert (Art. 14).
- Sie wird auch nach bestimmten Verurteilungen verweigert (12 Monate Haft ohne Bewährung oder 24 Monate auf Bewährung oder mehr), die weniger als fünfzehn Jahre vor dem Antrag verbüßt wurden (Art. 14).
Wer hilft
Offizielle Quelle : Loi du 8 mars 2017 sur la nationalité luxembourgeoise (version consolidée du 24.12.2024) · Geprüft am 21.10.2026