Droit ClairLuxemburger Recht, einfach erklärt
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Krank: den Arbeitgeber informieren

Was tun, wenn ich krank bin, und bin ich geschützt?

Was das Gesetz sagt

  • Informieren Sie den Arbeitgeber noch am selben Tag, selbst oder durch jemand anderen, mündlich oder schriftlich (Art. L. 121-6).
  • Reichen Sie spätestens am dritten Abwesenheitstag ein ärztliches Attest ein (Art. L. 121-6).
  • Danach darf der Arbeitgeber Ihnen bis zu 26 Wochen ab Krankheitsbeginn nicht kündigen, nicht einmal wegen schweren Fehlverhaltens (Art. L. 121-6).
  • Ihr Lohn läuft weiter bis zum Ende des Monats, in den der 77. Krankheitstag innerhalb von 18 Monaten fällt (Art. L. 121-6).

Achtung

  • Der Schutz beginnt, sobald der Arbeitgeber informiert ist oder das Attest hat; ohne beides gilt er nicht (Art. L. 121-6).
  • Lehnt die Gesundheitskasse (CNS) die Arbeitsunfähigkeit ab, endet die Lohnfortzahlung (Art. L. 121-6).

Wer hilft

Offizielle Quelle : Code du travail (version du 26.7.2026) · Geprüft am 21.10.2026