Krank: den Arbeitgeber informieren
Was tun, wenn ich krank bin, und bin ich geschützt?
Was das Gesetz sagt
- Informieren Sie den Arbeitgeber noch am selben Tag, selbst oder durch jemand anderen, mündlich oder schriftlich (Art. L. 121-6).
- Reichen Sie spätestens am dritten Abwesenheitstag ein ärztliches Attest ein (Art. L. 121-6).
- Danach darf der Arbeitgeber Ihnen bis zu 26 Wochen ab Krankheitsbeginn nicht kündigen, nicht einmal wegen schweren Fehlverhaltens (Art. L. 121-6).
- Ihr Lohn läuft weiter bis zum Ende des Monats, in den der 77. Krankheitstag innerhalb von 18 Monaten fällt (Art. L. 121-6).
Achtung
- Der Schutz beginnt, sobald der Arbeitgeber informiert ist oder das Attest hat; ohne beides gilt er nicht (Art. L. 121-6).
- Lehnt die Gesundheitskasse (CNS) die Arbeitsunfähigkeit ab, endet die Lohnfortzahlung (Art. L. 121-6).
Wer hilft
Offizielle Quelle : Code du travail (version du 26.7.2026) · Geprüft am 21.10.2026